Home
Home
 
Profil
Ziele
Mitglieder
Rechtsform
Satzung
Wie?      
 
Service
Domains
DSL
DSL-Resale
Carrier Managemt.
News
Verbandsarbeit
Weitere
 
Intern
 
Kontakt
Adressen
Feedback
 
Impressum
 

Satzung der ISP Service eG

Stand: 01.01.2003

I Allgemeine Bestimmungen

§1 Firma und Sitz

(1) Die Genossenschaft führt die Firma ISP Service eG.

(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Stuttgart.

§2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen für Internet Service Provider. Dazu gehören insbesondere Aufbau, Betrieb und Unterhalt gemeinschaftlicher Einrichtungen für den Datenaustausch, Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft, Beschaffung und Unterhaltung von Datenleitungen (national und international), Beratung, der Verkauf von Soft- und Hardware sowie die Vermittlung von Dienstleistungen.

(3) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

II Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) jede natürliche Person in Ausübung ihres Gewerbebetriebes, jede Personengesellschaft und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts.

b) jede natürliche Person, wenn und solange diese natürliche Person Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrats der Genossenschaft ist.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft hat der Beitrittswillige eine unbedingte und den gesetzlichen sowie satzungsmäßigen Anforderungen, insbesondere §15a Genossenschaftsgesetz, entsprechende Beitrittserklärung zu unterzeichnen.

(3) Über die Zulassung zum Beitritt entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Beitritt ab, so entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands endgültig.

(4) Nach Zulassung zur Mitgliedschaft ist das neue Mitglied unverzüglich in die von der Genossenschaft zu führende Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) Nach Zulassung der Mitgliedschaft hat das neue Mitglied ein der Kapitalrücklage (§16) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu entrichten, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Kündigung (§5);
  • Übertragung des Geschäftsguthabens (§6);
  • Tod (§7);
  • Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§8);
  • Ausschluß (§9).

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen.

§5 Kündigung

Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft, bei mehreren Geschäftsanteilen auch ganz oder teilweise, zum Schluß eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwölf Monate zum Ende des Geschäftsjahres.

§6 Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§7 Tod eines Mitgliedes

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Die Mitgliedschaft des Erben endet mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§8 Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluß des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§9 Ausschluß

(1) Ein Mitglied kann zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden,

a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten ab Zugang der letzten Aufforderung die ihm gegenüber der Genossenschaft nach Gesetz, Statut oder nach einem im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Genossenschaft geschlossenen Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt; dies gilt besonders dann, wenn durch das Verhalten des Mitglieds die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird;

b) wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft das Ansehen oder wirtschaftliche Interessen der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht;

c) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;

d) wenn es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

e) wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;

f) wenn sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt.

(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluß der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung die Einleitung des Ausschlußverfahrens unter Nennung der Gründe, die den Ausschluß rechtfertigen sollen, mitzuteilen. Dem auszuschließenden Mitglied ist vor einer abschließenden Beschlußfassung die Möglichkeit zu geben, sich zu den Ausschlußgründen und dem Verfahren zu äußern.

(4) Wird der Ausschluß beschlossen, so ist dem Ausgeschlossenen der gesetzliche oder satzungsgemäße Ausschließungsgrund unverzüglich per Einschreiben mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an ist der Ausgeschlossene nicht mehr zur Inanspruchnahme der Dienste und Leistungen der Genossenschaft berechtigt, kann er nicht mehr an einer Generalversammlung teilnehmen und kann er nicht mehr Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtrats werden.

(5) Der Ausgeschlossene ist berechtigt, gegen den Beschluß Beschwerde einzulegen, wenn dieser Beschluß nicht durch die Generalversammlung erfolgt ist. Über die Beschwerde entscheidet der Aufsichtsrat. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand zu richtenden eingeschriebenen Brief einzulegen. In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat ist dem Ausgeschlossenen und dem Vorstand Gehör zu gewähren. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluß. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§10 Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied oder -- im Falle seines Todes -- seinen Erben und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden, frühestens aber nach Feststellung der Auseinandersetzung zugrundeliegenden Bilanz, auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

(3) Reicht das Vermögen der Genossenschaft einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so ist das ausscheidende Mitglied verpflichtet, von dem Fehlbetrag einen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berechnenden Anteil, höchstens jedoch die Haftsumme an die Genossenschaft zu zahlen.

(4) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

III Rechte und Pflichten der Mitglieder

§11 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

a) nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und dieses Statuts an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken und deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist darüber hinaus insbesondere berechtigt, die Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft zu benutzen, wobei die gemäß §29(2) des Statuts festgelegten Allgemeinen Bestimmungen zu beachten sind und jedes Mitglied verpflichtet ist, die darin enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen;

b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§32(4) der Satzung);

d) bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§32 (2) der Satzung);

e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;

h) die Mitgliederliste einzusehen.

(2) Jedes Mitglied nimmt seine Rechte so wahr, daß die Genossenschaft ihre Aufgaben erfüllen kann und wahrt deren Interessen.

§12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b) die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil oder auf weitere Geschäftsanteile gemäß §13 der Satzung fristgerecht zu leisten;

c) auf Anforderung die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Diese Auskünfte sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen und werden von diesen vertraulich behandelt;

d) der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;

e) nicht für Dritte bestimmte Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben, Bekanntmachungen und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

f) ein der Kapitalrücklage (§3(5) und \S16) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

IV Eigenkapital und Haftsumme

§13 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt EUR 500.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen. Der Vorstand kann die Einzahlung in Raten zulassen. In diesem Falle sind auf den Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Liste der Mitglieder EUR 250 einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Quartals ab sind vierteljährlich weitere EUR 125 einzuzahlen, bis der Geschäftsanteil erreicht ist.

(3) Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen bis maximal 20 Prozent der insgesamt ausgegebenen Geschäftsanteile beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit weiteren Geschäftsanteilen darf erst zugelassen werden, wenn der vorherige Geschäftsanteil voll eingezahlt ist. Für die Einzahlung gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(5) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(6) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt §10 der Satzung.

§14 Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags sowie eines Betrages, der mindestens 5 Prozent der vorgesehenen genossenschaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 Prozent der Bilanzsumme nicht erreicht.

§15 Andere Ergebnisrücklagen

Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§29). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.

§16 Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§29). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.

§17 Nachschußpflicht

Die Nachschußpflicht der Mitglieder ist auf die Haftsumme beschränkt. Die Haftsumme beträgt für jeden Geschäftsanteil EUR 500.

V Organe der Genossenschaft

§18 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:
  1. Der Vorstand
  2. Der Aufsichtsrat
  3. Die Generalversammlung

A. Der Vorstand

§19 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Sofern Vorstandsmitglieder angestellt werden, unterzeichnet der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Dienstverträge namens der Genossenschaft.

(4) Für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Vorstandsmitglieds unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(5) Die Generalversammlung kann ein Vorstandsmitglied jederzeit seines Amtes entheben.

(6) Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

§20 Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des §21 der Satzung.

§21 Vertretung der Genossenschaft

(1) Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung). Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich verteten werden.

(2) Die Vorschriften über die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten bleiben unberührt (rechtsgeschäftliche Vertretung). Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§22 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet,

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen.

b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) sicherzustellen, daß Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;

d) eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;

e) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

f) ordnungsgemäße Inventuren vorzunehmen und ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

g) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

h) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;

i) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

j) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband hierüber zu berichten;

k) dem Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§23 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u.a. vorzulegen:

a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;

c) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und Kapitalbedarf hervorgeht;

d) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§24 Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen; im Falle des §22(2)d) ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und von den an der Beschlußfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§25 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen, wenn nicht durch besonderen Beschluß des Aufsichtsrats die Teilnahme ausgeschlossen wird. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen. Bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats haben die Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht.

B. Der Aufsichtsrat

§26 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Generalversammlung wählt die Aufsichtsratsmitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren. Diese beginnt mit Schluß der Generalversammlung, in der die Wahl erfolgt ist und endet mit Schluß der Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, sind durch eine unverzüglich einzuberufende Generalversammlung Ersatzwahlen vorzunehmen, wenn die Anzahl der verbliebenen Aufsichtsratsmitglieder die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl von drei unterschreitet. Für ein Aufsichtsratsmitglied, das im Wege der Ersatzwahl berufen wird, gilt die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§27 Aufgaben und Pflichten

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschußmitglieder. Ein Ausschuß muß aus mindestens drei Personen bestehen. Ein Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlußfassung gilt ergänzend §28.

(4) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats. Sie ist vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstands aufzustellen und jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

§28 Konstituierung, Beschlußfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los; §37 der Satzung gilt entsprechend.

(3) Eine Beschlußfassung ist auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung, durch Telekopie oder E-Mail zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlußfassung veranlaßt und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(4) Der Vorsitzende hat eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft nötig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(5) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu numerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§29 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

(1) Über folgende Angelegenheiten beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung:

a) den Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) den Abschluß von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden, sowie über die Anschaffung und Veräußerung von beweglichen Sachen im Wert von mehr als EUR 20000;

c) den Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

d) die Verwendung der Rücklagen gemäß §§15, 16;

e) die Errichtung von Zweigniederlassungen;

f) die Erteilung und den Widerruf von Prokura;

g) die Aufnahme oder Aufgabe eines Geschäftszweigs;

h) den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;

i) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§42(1) der Satzung);

j) die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung.

(2) Gleichermaßen entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat in folgenden Angelegenheiten des Unternehmensgegenstandes:

a) Allgemeine Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Genossenschaftsleistungen und für die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen;

b) Bericht über die gesetzliche Prüfung und die insoweit zu treffenden Maßnahmen.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt §28(4) Satz 2 der Satzung entsprechend.

(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten §24(2) und §28(5) der Satzung entsprechend.

C. Die Generalversammlung

§30 Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluß abgesandt ist können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlußfassung zu hören.

§31 Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§32 Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in §45 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muß. Bereits bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlußfassung bekanntzugeben.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, daß mindestens sieben Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu den Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Abs. 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§33 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Durch Beschluß der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmzähler.

§34 Gegenstände der Beschlußfassung

Der Beschlußfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;

b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung der Genossenschaft;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats;

g) Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß §40 Genossenschaftsgesetz;

h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages;

i) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes;

j) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

k) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;

l) Ausschluß von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

m) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;

n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;

o) Änderung der Rechtsform.

§35 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in den in §34 a)-f) erforderlich.

(3) Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Rechtsform ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Änderung der Rechtsform beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.

(4) Über die Verschmelzung, die Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform kann nur beschlossen werden, wenn zuvor ein vom Vorstand rechtzeitig zu beantragendes Gutachten des Prüfungsverbandes verlesen worden ist.

(5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§36 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht.

§37 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei einer Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

(5) Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§38 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. Erteilte Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen;

c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

e) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§39 Protokoll

(1) Über die Generalversammlung ist eine mit Datum versehene Niederschrift innerhalb zwei Wochen nach der Versammlung herzustellen.

(2) In der Niederschrift sind Ort und Tag der Versammlung, der Name des Versammlungsleiters und seine Stellung in der Genossenschaft sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlußfassungen anzugeben. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben, ohne daß dies Wirksamkeitsvoraussetzung für Beschlüsse ist.

(3) Zu Wahlen sind die Namen der Kandidierenden und die Anzahl der auf sie entfallenden Stimmen aufzunehmen; die Stimmzettel brauchen nicht aufbewahrt zu werden.

(4) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in §16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.

(5) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, den anwesenden Mitgliedern des Vorstands und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift nebst Anlagen ist von der Genossenschaft aufzubewahren.

(6) Jedes Mitglied der Genossenschaft hat ein Recht zur Einsichtnahme in die Niederschrift.

VI Rechnungslegung

§40 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Genossenschaft und endet mit dem 31.12. dieses Jahres.

§41 Jahresabschluß und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand hat gemäß §22(2)g) den Jahresabschluß und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.

(4) Der Jahresabschluß mit Anhang, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen auf andere Weise zur Kenntnis zu geben. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung ist in der Generalversammlung vorzutragen.

VII Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

§42 Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung

(1) Vorstand und Aufsichtsrat beschließen vor Aufstellung der Bilanz über die Ausschüttung einer Rückvergütung. Mit dem Beschluß erwächst den Mitgliedern ein Anspruch auf die Rückvergütung.

(2) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuß wird dem Geschäftsguthaben solange gutgeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

(3) Die Generalversammlung beschließt auch über die Deckung eines Jahresfehlbetrages. Soweit ein Fehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen wird, ist die Deckung durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder diese Maßnahmen zugleich vorzunehmen. Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, bestimmt sich der Verlustanteil nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag aufgetreten ist.

VIII Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

§43 Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage und die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu prüfen. Die Prüfung führt der Prüfungsverband durch, dem die Genossenschaft angehört. Der Prüfungsverband kann aus besonderen Gründen oder auf Antrag der Genossenschaft auch außerordentliche Prüfungen vornehmen.

(2) Die Prüfung schließt die Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang) und des Lageberichts ein. Auch darüber hinaus ist der Vorstand der Genossenschaft verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten und den Prüfern alle benötigten Unterlagen und Aufklärungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Über das Prüfungsergebnis haben Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§29) unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Die Organe der Genossenschaft sind verpflichtet, den Beanstandungen und Auflagen des Prüfungsverbandes nachzukommen.

(4) Vertreter des Prüfungsverbandes sind zur beratenden Teilnahme an jeder Generalversammlung berechtigt. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

IX Schlußbestimmungen

§44 Auflösung und Abwicklung

(1) Nach der Auflösung ist die Liquidation der Genossenschaft gemäß den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vorzunehmen. Die Vermögensüberschüsse der Genossenschaft sind unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen.

(2) Im Insolvenzverfahren der Genossenschaft bestimmt sich die Nachschußpflicht der Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Haftsummen.

§45 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma in der c't, Magazin für Computertechnik veröffentlicht. Die die Bekanntmachung veranlassende Person ist in der Bekanntmachung namentlich anzugeben.

§46 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

URL: www.ispeg.de/profil/satzung-detail.html   Letzte Änderung: 06.02.2005 Anregungen, Kommentare, Kritik?
webmaster@ispeg.de